Familienbeihilfe und Mindestsicherung: Armutskonferenz drängt auf rasche Umsetzung
Armutskonferenz hofft auf rasche Umsetzung der Ankündigung aus Niederösterreich und drängt Kärnten und Oberösterreich die Kürzungen für Menschen mit Behinderungen zurückzunehmen.
(10.01.2014) Die Armutskonferenz begrüßt die Ankündigung Niederösterreichs die Kürzungen für Menschen mit Behinderungen in der Mindestsicherung zurückzunehmen und drängt auf eine rasche Umsetzung der gestrigen Absichtserklärung. Gleichzeitig erinnert die Armutskonferenz Kärnten und Oberösterreich an die notwendige Korrektur bei der Anrechnung der Familienbeihilfe.
„Menschen mit Behinderung haben in aller Regel höhere Ausgaben für den Lebensunterhalt, für den Einkauf und die Zubereitung von Lebensmitteln“, erläutert Sozialexperte Martin Schenk. Sie müssen soziale Dienste in Anspruch nehmen und bezahlen. Sie können aufgrund ihrer Behinderung auch kleine Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten nicht selbst verrichten, sondern müssen für die Erledigungen im Haushalt Dritte beauftragen. Höhere Ausgaben entstehen für die Neuanschaffung bzw. Reparatur von Haushaltsgeräten und Möbel, aber auch von Bekleidung, Schuhen und Hilfsmittel.
„Die Kürzung der Mindestsicherungsleistung trifft ausschließlich Personen, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorne nicht ausgeht: Menschen mit schweren Beeinträchtigungen, die deshalb kein Erwerbseinkommen erzielen können. Personen die chronisch krank sind und deren Gesundheitszustand sich in der Regel nicht verbessert, sondern maximal stabil gehalten werden kann. Menschen, deren Situation - ohne die entsprechende Unterstützung in gesundheitlichen Belangen - sich rasch weiter verschlechtert“, so Schenk. Für viele ist sie lebenswichtig: Die erhöhte Familienbeihilfe hilft Kosten für zusätzliche Gesundheits- und Hilfeleistungen abzudecken. In Niederösterreich, Kärnten und Oberösterreich aber wird diese Leistung auf die Mindestsicherung bisher angerechnet und so massiv gekürzt. Alle drei Bundesländer brechen damit die Vereinbarung zur Mindestsicherung, die sie mit dem Bund geschlossen haben. Die Artikel 15a B-VG Vereinbarung zur bedarfsorientieren Mindestsicherung sieht zweifelsfrei vor, dass die Familienbeihilfe bei der Berechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf“, zitiert die Armutskonferenz die Vereinbarung.