Mindestsicherung NÖ & Unterhaltspflicht der Eltern
Erfolgreiches Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu Mindestsicherung und Unterhaltspflicht der Eltern von Menschen mit Behinderungen
(18.08.2020) Mein Name ist Sarah, ich bin 33 Jahre alt und wohne in Niederösterreich. Im Alter von ungefähr 19 Jahren brach bei mir eine Autoimmunerkrankung aus. Sie nahm so heftig ihren Lauf, dass ich körperlich nicht in der Lage bin mich durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten. „Selbsterhaltungsunfähiges Kind“ nennt man das. Obwohl ich 33 Jahre alt bin.
Das spielt für unsere Gesetze jedoch keine Rolle. Denn diese besagen, dass meine Eltern für mich finanziell aufkommen müssen. Warum? Auf Grund meiner Selbsterhaltungsunfähigkeit, meiner Behinderung. Bedarfsorientierte Mindestsicherung gibt es seit zweieinhalb Jahren keine mehr. Meine Eltern verdienen angeblich zu viel, sie hätten genug Einkommen, um mich damit versorgen zu können. Tatsache ist jedoch, dass meine Eltern nicht für mich aufkommen können: das Familienunternehmen meiner Eltern ging insolvent. Es blieben Schulden, die Eltern werden gepfändet. Mein Vater erlitt einen Schlaganfall, meine Mutter leidet an einer psychischen Erkrankung und ist nicht mehr arbeitsfähig.
So schildert Sarah G. ihre Situation, nachdem ihr Antrag auf Mindestsicherung sowohl von der Behörde als auch dem Landesverwaltungsgericht abgewiesen worden war.
Das SozialRechtsNetz der Armutskonferenz unterstützte Sarah G.s Fall und beauftragte Rechtsanwältin Dr. Stella Spitzer-Härting mit der Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
VwGH zur Unterhaltsanrechnung
Relevante gesetzliche Bestimmung:
§ 8 NÖ MSG, LGBl. 9205-0 idF LGBl. Nr. 71/2015 ; (vgl nunmehr § 8 NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019)
Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf und stellte klar:
Für den Fall, dass eine Hilfe suchende Person keine Leistungen von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen erhält und auch keine Rechtsverfolgung in Betracht kommt, steht ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu.
VwGH 25.3.2020, Ra 2019/10/0142
Rechtsanwältin Dr. Stella Spitzer-Härting in Wien
Die Entscheidung im Volltext
In der Folge sprach das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom 28.4.2020, LVwG-AV-656/005-2018, Frau G. eine Geldleistung in Höhe von gesamt € 4.750,30 für den Zeitraum 1.8.2017 bis 31.8.2018 zu.
Für den Zeitraum danach soll Frau G. aber leer ausgehen. Gem § 9 Abs 4 NÖ MSG sei die Leistung – so das Landesverwaltungsgericht NÖ - im Fall einer Weitergewährung mit maximal 12 Monaten zu befristen.
Frau G. hatte während des Rechtsmittelverfahrens bei der Behörde zwar vorgesprochen, aber keinen schriftlichen Antrag mehr gestellt. Aber wie hätte Frau G. wissen können, dass und wann sie den nächsten Antrag stellen sollte?
Bei den letzten beiden positive Bescheiden war die Leistung auf zwei Jahre befristet. Die Behörde hatte sich damals ebenfalls auf § 9 Abs 4 NÖ MSG berufen. Schließlich enthält § 9 Abs 4 NÖ MSG die Möglichkeit, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit die Geldleistung unbefristet zu gewähren.
Sollte das lange Rechtsmittelverfahren tatsächlich dazu führen können, dass der Leistungsbezug von zwei Jahren verloren geht?
Zur Klärung dieser Fragen erhob Frau G. - unterstützt vom SozialRechtsNetz - gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 28.4.2020 eine ao Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dr. Spitzer-Härting führt das Verfahren, das derzeit noch anhängig ist.
Einschätzung SozialRechtsNetz
Nach wie vor und grundsätzlich zu kritisieren ist, dass erwachsene Menschen mit Behinderungen ihre Eltern, aber auch andere unterhaltspflichtige Angehörige auf Unterhalt in Anspruch nehmen müssen. Diese der UN-Behindertenrechtskonvention widersprechende Rechtslage könnte am besten durch eine Klarstellung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für alle verändert werden. Eine andere Möglichkeit wäre, dass die einzelnen Bundesländer Ausnahmebestimmungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen in ihren Sozialhilfe-Ausführungsgesetzen aufnehmen.
Die Chance, dies zu ändern, haben Niederösterreich und Oberösterreich mit ihren neuen Sozialhilfe-Ausführungsgesetzen, die mit 1. Jänner 2020 in Kraft traten, nicht genutzt.
Frau Sarah G. war im November 2019 zu Gast bei Freak Radio. Im Radio Beitrag erzählt sie ihre Geschichte. Der Beitrag ist hier online nachzuhören.